§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
Na da bin ich jetzt aber beruhigt das nach einer atomexplosion der verantwortliche wenigsten die harte hand des gesetzes zu spüren bekommt