selbständig
Hallo zusammen :-) Wenn man selbständig ist und bei einem privaten Kunden einen Schaden verursacht, der durch die Versicherung nur teilweise beglichen wird und man selbst den Rest darauflegt und dem Kunden Summe x überweist, ist es dann möglich sich von dem Kunden eine Rechnung schreiben zu lassen um es als Aufwand zu verbuchen? Wenn JA, was muss diese Rechnung beinhalten? und darf der Kunde als nicht Gewerbetreibender überhaupt eine Rechnung ausstellen?? Vielen Dank schon mal für die Antworten :-) |
*hmm*
> darf der sicher, wenn er sich nicht gewerbsmäßig Schäden zufügen lässt ... > Wenn JA, was muss diese Rechnung beinhalten? Anforderungen an eine Rechnung leiten sich aus dem UStG ab, jede Handwerkskammer hilft dir beratend weiter ... als Privatperson sollte man Begriffe wie "Umsatzsteuer" vermeiden ... > und dem Kunden Summe x überweist, ist es dann hmm ... eine Rechnung impliziert üblicherweise eine Lieferung von Waren oder eine Dienstleistung ... beides sehe ich hier nicht ... weiter bestätigt eine Rechnung auch keinen Aufwand, denn nicht jede Rechnung wird in der geforderten Höhe bezahlt ... ich würde mir den Erhalt des Geldes durch eine Quittung bestätigen lassen ... ob dies dann "Betriebsausgaben" sind, sagt dir dein Steuerberater, ich denke, dass "ja" ... |
Versicherung
Ich gehe mal davon aus, daß du beruflich bei einem Privatkunden einen Schaden verursacht hast und du in deinem Haftpflichtvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart hattest. Wenn du diese Selbstbeteiligung nun an den Geschädigten begleichst, dann lässt du dir dieses quittieren mit dem Vermerk "Schadenersatz wegen beruflichere Tätigkeit" und dieses sind sehr wohl Betriebsausgaben. Falls deine Haftpflicht aber zB deinem Kunden bei der Schadensregulierung einen Abzug neu-für-alt gemacht hatte, so warst du nicht verpflichtet, diesen zu erstatten, denn die Regulierung war dan wohl richtig. (Du ersetzt auch nicht die Differenz zu einem Neuwagen wenn du ein altes beschädigst und deine Kfz-Versicherung nur den Zeitwert "Schwackeliste" ersetzt) In diesem Falle hast du wohl um des Friedens willen die differenz drauf gezahlt um den kunden zu halten. Wäre aber nicht nötig gewesen. Gruß Hans-Martin Röder |
danke
ach
ok danke
ja, ich habe wohl drauf gezahlt aber möchte mir keinen schlechten Ruf verschaffen, passt schon. Ich sehe du kennst dich aus. Mir ist folgender Fehler unterlaufen: ich habe bei Rechnungsstellung die MwSt. zu meinem Nachteil ausgewiesen, waren ca 10 Rechnungen, die Hälfte an Privatkunden die andere an Gewerbetreibende. Die Korrektur habe ich schon vorgenommen, um nicht zu viel Abgaben ans liebe FA leisten zu müssen. Aber was ist mit den Kunden? Können die mich dafür belangen? Liebe Güße |
*hmm*
> ich habe bei Rechnungsstellung die MwSt. zu und welcher Schaden entstand daraus dem Kunden? *auf's EP zeig* |
re
Ich denke dem Kunden entstand der Schaden dann nachdem sie die Rechnungen angepasst hat. |
*hmm*
> Ich denke dem Kunden entstand der Schaden dann nachdem sie versteh' ich nicht ... eine Rechnung beschreibt die Forderungen aufgrund einer erbrachten Leistung ... diese sind entweder berechtigt oder nicht ... eine Rechnung ist somit richtig oder falsch ... eine falsche Recnung kann korrigiert werden ... aber welcher Schaden ist beim Kunden wegen einer richtigen Rechnung denkbar? Vielleicht sagt die TE ja noch was ... denn auch der Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung ist mir in diesem Zusammenhang zugegeben nebulös ... |
re
Inkl./Exkl. MwSt. macht bei Privatpersonen die keinen Vorsteuerabzug geltend machen koennen durchaus was aus. Das waere jetzt das einzige das ich mir vorstellen koennte. |
re
Der "Schaden" beim Privatkunden kann ja nur darin bestehen, dass dieser zuviel gezahlt hat (aufgrund der "falschen" Rechnung)? Wenn die alte Rechnung jetzt korrigiert wird, wird die Differenz ("Schaden") einfach an den Kunden zurücküberwiesen?!? Hierbei handelt es sich dann um eine ganz normale Erlösminderung (natürlich + USt), sofern die eigentliche Leistung (sonstige Leistung oder Lieferung) aufgrund der die Rechnung ja ursprünglich generiert wurde, angetastet wird. Sollte die Leistung allerdings gar nicht ausgeführt worden sein, fehlt ein Leistungsaustausch bei einer Zahlung ("Schaden"???). Hierbei handelt es sich dann um Schadensersatz, der nicht steuerbar ist. Hier gibt es keine USt, die auszuweisen ist. Ganz klar ist mir der geschilderte Sachverhalt allerdings auch nicht.... Oo |
re
> Hierbei handelt es sich dann um eine ganz normale ...NICHT angetastet wird.... Sorry. |

