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: "Kontroll-Klausel"
02. Mai 2012 16:55

"Kontroll-Klausel"

Ich such zur Zeit eine Studentenwohnung... jetzt haben wir das in die Zeitung gesetzt (weil dann kriegen wir die Angebote und müssen sie nicht suchen^^)

Ein Vermieter hat gesagt, weil ich erst 18 bin und mein Freund erst 20 (wir suchen ja auch ne STUDENTENwohnung... da kann er nich von ausgehen, dass wir schon Mitte 40 sind), würd er dann regelmäßig alle paar Tage "unangemeldete Kontrollen" machen, um zu sehen, wie wir da drin "hausen".

Klare Sache, dass seine Wohnung unbesehen runter is von unserer Liste (wenn das schon so losgeht, gäb das sicher auch sehr bald n dickes Ende), aber ich hab trotzdem mal rein aus Interesse die Frage:

Darf er sowas überhaupt verlangen?

Wenn ers vorher sagt und mit in den Vertrag reinnimmt?

Oder könnte man theoretisch auch zustimmen, die Wohnung nehmen und dann nein sagen, wenn er das erste Mal dasteht?

(Also ich wills wie gesagt nicht ausprobieren, aber ich wüsst nur mal gern, ob das überhaupt möglich wär)



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02. Mai 2012 17:59

hä?

sicher...

und auf big brother spielen^^

nur das die beteiligten davon nix wissen sollen...

ich pers. hoffe, das es nicht möglich ist.



02. Mai 2012 18:04

re

ne. darf er nicht. und so ein zusatz wäre nicht gültig im vertrag, könnte dann also ignoriert werden.

dazu:

Auch wenn der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, hat der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht. Das bedeutet, der Mieter entscheidet, wen er in die Wohnung lässt und wen nicht.

Sogar das Bundesverfassungsgericht hat zum Besitzrecht des Mieters entschieden:

„Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.“
Was bedeutet das? Sie können dem Vermieter nicht nur den Zutritt verbieten, Sie können sogar bei unberechtigtem Zutritt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen. Der Vermieter darf im Übrigen auch keinen Schlüssel zurückbehalten. Nur für den Fall der längeren Abwesenheit müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Wohnung betreten werden kann.

Einschränkungen des Zutrittsverbotes

Allerdings muss der Mieter den Vermieter auf Anfrage in die Wohnung lassen, wenn der Vermieter einen berechtigten Grund hat, die Wohnung betreten zu wollen. Dies ergibt sich aus § 809 BGB.

Solche wichtigen Gründe können zum Beispiel sein:

Renovierungs- und Wartungsarbeiten:

Der Vermieter darf nach Ankündigung in die Wohnung um zu prüfen, ob Renovierungs- oder Wartungsarbeiten notwendig sind (bei konkretem Anlass und sonst etwa im Abstand von zwei Jahren). Der Vermieter darf aber dabei nicht ungefragt Ihre Wohnung fotografieren.

Mess- und Ablesetermine:

Der Mieter muss Mitarbeiter einer Messfirma in die Wohnung lassen, die im Auftrag des Vermieters kommen, um Zählerstände abzulesen (z.B. Gas, Strom, Heizung, Wasser).

Gefahr oder konkreter Verdacht:

Wenn´s brennt (im wahrsten Sinne des Wortes) kann der Vermieter sofort und ohne Anmeldung in die Wohnung kommen. Auch bei einem konkreten Gefahrenverdacht muss der Mieter den Vermieter in die Wohnung lassen.

Mieterwechsel und Verkauf der Wohnung

Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit geben, Mietnachfolger zur Wohnungsbesichtigung hereinzulassen. Gleiches gilt beim geplanten Verkauf der Wohnung.

Spielregeln

Der Vermieter muss den Besuch rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) ankündigen. Er muss dabei Rücksicht nehmen auf die Belange des Mieters (Krankheit, Urlaub, Berufstätigkeit). Der Vermieter muss sich an ortsübliche Zeiten halten. Keine Besichtigung ist (außer in Ausnahmefällen) erlaubt an Sonn- und Feiertagen; an Samstagen nicht in der Mittagszeit. Mehr als einen Besichtigungstermin (z.B. für Kaufinteressenten oder Nachmieter) muss der Mieter in der Regel nicht akzeptieren.

Sind im Mietvertrag angemessene Besuchszeiten festgehalten, muss sich der Mieter an diese Zeiten halten.

Ansonsten dürften als übliche Zeiten gelten:
Wochentags, auch samstags zwischen 10 und 13 Uhr, 16 und 18 Uhr.
Sonn- und Feiertag (ausnahmsweise) zwischen 11 und 13 Uhr.

Achtung! All das ist Rechtsprechung der Gerichte und kann im Einzelfall durchaus unterschiedlich bewertet werden. Bitte betrachten Sie die Informationen als grobe Richtlinien. Denn wenn Sie zu Unrecht den Zutritt verweigern, machen Sie sich als Mieter gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Der Vermieter kann per einstweiliger Verfügung vor Gericht den Zutritt erzwingen. Die Kosten tragen dann Sie.

(quelle: 123recht.net)



03. Mai 2012 07:57

re

nein das darf ernicht verlangen er darf noch nicht mal ohne eure einwilligung in eure wohnung



03. Mai 2012 08:52

re

mit einwilligung und rechtzeitiger vorheriger anmeldung darf er aber, einmal im jahr... soweit ich weiß... finde ich auch gut so - immerhin ist es seine wohnung...



03. Mai 2012 15:04

re

das habe ich glaube ich auch mal gehört aber es darf nicht dem zwecke dienen das er konntrolliert wie die Mieter wohnen



03. Mai 2012 23:57

re

ich kenn es so - so nach dem motto "der vermieter prüft, ob alles in ordnung ist - beispielsweise ob sichtbare reparaturen fällig sind" oder so...



04. Mai 2012 11:34

re

das kann ja möglich sein aber nicht aller paar tage und auch nicht um zu kontrollieren wie die Mieter leben.

Dann darf er das aber nur mit vorheriger Termin Vereinbarung und Genehmigung des Mieters. weil der Vermieter kein Hausrecht in der Wohnung hat denn das tritt er mit Vermietung an den Mieter ab



muede
07. Mai 2012 19:25

re

ich hab die anderen antworten nicht gelesen:

darf er nicht. er darf kommen, ja, aber nur nach voranmeldung und in angemessenen zeitabständen, es sei denn, es besteht ein begründeter verdacht, dass ihr die wohnung verkommen lasst.

er darf aber nicht einfach in eurer abwesenheit in die räume....

naja. wenn ihr euch sicher seid, dass ihr sauber seid, und er wirklich mal da steht, und ihr zeit habt, ladet ihn ein, reinzukommen, bietet ne tasse kaffee oder so an, dann wird sich das erledigt haben.

mein alter vermieter war auch so drauf. anmerkung: da war ich 48.

einfach den wind aus den segeln nehmen, egal ob diesem oder einem anderen vermieter.....



15. Mai 2012 19:11

re

Ich setz es mal hier drunter:

Vielen Dank für alle Antworten!

Ich hab inzwischen 2 Wohnungen gefunden, die auf den Fotos auch echt gut aussehen und die wir in 2 Wochen besichtigen können... so 4 bis 5 will ich mindestens auf der Liste haben, weil es so weit zum fahren is - aber dann finden wir bestimmt was.



31. Jan 2013 16:41

da

kannst du ruhig zustimmen und Ihn dann rausschmeissen, sowas ist Illegal! Kein Vermieter hat das Recht einfach so zu kontrollieren wie ihr lebt... Wenn mal eine "Begehung" erforderlich ist, zur Aufnahme von Schäden, für geplante Arbeiten ... muss diese vorher mit angemessener Frist angekündigt werden. Nähers zum beispiel bei den Verbraucherzentralen, den Mietervereinen oder auch in den diversen Ratgebern in Buchform. Unangemeldetes "reinschneien" ist Hausfriedensbruch und Verletzung der Privatsphäre. Insgesamt würde ich solche Vermieter meiden, denn den Ärger hast Du später am Hals.



31. Jan 2013 17:24

reee

Ich schätze, das hat sich erledigt, da der Thread von Mai 2012 ist :-)



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