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Hartz IV-Grundsatzurteil Arbeitslose müssen nicht umziehenTausende Hartz-IV-Empfänger können aufatmen!
In Ballungsräumen müssen sie wegen der höheren Mieten nicht mit einer kleineren Wohnung auskommen. Sie haben Anspruch auf die gleiche Wohnungsgröße wie Arbeitslose außerhalb, entschied das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in einem Grundsatzurteil.
Die Arbeitsgemeinschaften (Arge) müssten sich bei der angemessenen Wohnungsgröße an die Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus halten.
In dem zu verhandelnden Fall bewohnt der 1945 geborene Arbeitslose eine 56 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung in München. Die Arge hatte den Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) aufgefordert, eine neue Wohnung zu beziehen, da die bisherige mit ihrer Größe und der Miethöhe von 521,52 Euro für eine alleinstehende Person unangemessen sei. Angebracht sei eine Miete von 429,50 Euro.
AktuellVerfassungsschutzHartz IV-Empfängerals Spitzel?Da der Mann seine Bemühungen, eine entsprechende Wohnung zu finden, nicht nachwies, kürzte die Arge sein Alg II um 92 Euro. Wegen der schwierigen Wohnungssituation in München sei eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern angemessen.
Doch die Kasseler Richter sahen das anders und urteilten, dass die Arge nicht einfach eine kleinere Wohnungsgröße bestimmen könne, als in den bayerischen Vorschriften aufgeführt sei. Demnach sei für einen Alleinstehenden eine Zweizimmerwohnung mit bis zu 50 Quadratmetern angebracht.
Der Senat räumte ein, dass diese Vorschriften problematisch seien, da es an bundeseinheitlichen Maßstäben für Wohnraumgrößen fehle. Hier habe der Gesetzgeber es bislang versäumt, nachzubessern. Im vorliegenden Fall müssten Größe und Mieten aller Wohnungen in der Stadt München miteinander verglichen werden, beispielsweise mit Hilfe eines Mietspiegels.
Ein Umzug in eine andere Stadt könne nicht verlangt werden, allerdings sei ein Umzug innerhalb einer Stadt grundsätzlich zumutbar. Den vorliegenden Fall verwies das BSG jedoc